Mieterstrom und Wallbox: Laden mit eigenem Solarstrom im MFH

Wallboxen 6 Min. Lesezeit 10.09.2026
Wer als Vermieter eine Photovoltaikanlage auf dem Mehrfamilienhaus betreibt, kann den erzeugten Strom direkt an Mieter mit Wallbox verkaufen — ohne Umweg über den Energieversorger. Das Mieterstrommodell regelt genau das, und seit 2023 lohnt es sich finanziell deutlich mehr als zuvor.
Das Wichtigste in Kürze

Was das Mieterstrommodell konkret bedeutet

Beim Mieterstrom liefert der Vermieter oder eine Betreibergesellschaft Solarstrom aus der Dachanlage direkt in die Wohnungen und Stellplätze im selben Gebäude oder auf demselben Grundstück. Der Strom verlässt dabei das Netz des Netzbetreibers nicht — er fließt über die Hausinstallation zu den Verbrauchsstellen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt seit 2017 einen Mieterstromzuschlag, der 2023 mit dem „Solarpaket I“ deutlich angehoben wurde.

Der Mieterstromzuschlag beträgt je nach Anlagengröße zwischen 1,43 und 3,79 Cent pro Kilowattstunde (Stand 2024, wird halbjährlich angepasst). Dieser Zuschlag kommt zusätzlich zur Einspeisevergütung und macht kleine Dachanlagen im Mehrfamilienhaus erstmals wirtschaftlich attraktiv.

Wer darf Mieterstrom anbieten

Vermieter, die selbst Strom verkaufen, werden rechtlich zum Energieversorger. Das bringt Pflichten mit sich: Messstellenbetrieb, Abrechnung, Lieferpflicht auch bei Wolken und Nacht (Reststrombezug über Netz), Anmeldung beim Netzbetreiber. Viele Eigentümer lagern das an spezialisierte Dienstleister aus — sogenannte Mieterstrom-Contractoren. Diese übernehmen Anlage, Betrieb, Abrechnung und Haftung gegen einen Anteil am Erlös oder eine Pachtmiete für das Dach.

Für Eigentümergemeinschaften gilt seit dem Solarpaket I die vereinfachte „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“: Hier müssen Wohnungseigentümer keine Stromlieferverträge mit Mietern abschließen. Die Abrechnung läuft über den Netzbetreiber und ein vereinfachtes Messkonzept.

Wallbox im Mieterstrommodell: technische Voraussetzungen

Eine Wallbox im Tiefgaragenstellplatz oder auf dem Grundstück kann als Verbrauchsstelle in den Mieterstrombezug einbezogen werden — mit einem eigenen Zweirichtungszähler je Stellplatz. Technisch sind drei Punkte entscheidend:

  • Messung: Jede Wallbox braucht einen eigenen geeichten Zähler (Mehrsparten-Messeinrichtung oder Smart Meter). Ohne Zähler keine rechtskonforme Abrechnung.
  • Lastmanagement: Mehrere gleichzeitig ladende Fahrzeuge können die Hausanschlussleistung überlasten. Ein dynamisches Lastmanagementsystem (z. B. via OCPP oder Modbus) begrenzt die Gesamtlast und verteilt verfügbare Kapazität.
  • PV-Überschusssteuerung: Intelligente Wallboxen lassen sich über ein Energiemanagementsystem (EMS) so steuern, dass sie bevorzugt bei PV-Überschuss laden — das maximiert den Eigenverbrauch und senkt den Reststromanteil.

Wirtschaftlichkeit: Was Vermieter und Mieter verdienen

Der Mieterstromprei liegt per Gesetz mindestens 10 Prozent unter dem lokalen Grundversorgungstarif. Bei einem Grundversorgungspreis von 35 Cent pro Kilowattstunde darf der Mieterstromprei maximal 31,5 Cent/kWh betragen. Für Ladevorgänge an der Wallbox bedeutet das: Bei einem Fahrzeug mit 60-kWh-Akku und einer Vollladung spart der Mieter gegenüber dem Grundversorger rund 2,10 Euro pro Ladung.

Für den Vermieter ergibt sich folgende vereinfachte Kalkulation:

PositionWert (Beispiel)
Mieterstrompreis31,5 Cent/kWh
Erzeugungskosten PV (LCOE)ca. 8-12 Cent/kWh
Mieterstromzuschlag (EEG)bis 3,79 Cent/kWh
Netzkosten, Abgaben, Betriebca. 10-14 Cent/kWh
Verbleibende Margeca. 5-12 Cent/kWh

Diese Marge deckt Investition und Betrieb. Ab einer Anlagengröße von ca. 20 kWp amortisieren sich die zusätzlichen Mess- und Abrechnungskosten. Kleinere Anlagen fahren oft mit der vereinfachten gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung besser.

Ladetarife und Abrechnung für Mieter

Die Abrechnung von Wallbox-Ladevorgängen erfolgt nach tatsächlich gezogenem Strom (kWh), nicht nach Zeit. Der Zählerstand wird monatlich oder quartalsweise abgelesen — bei Smart Metern automatisch. Der Mieterstromanbieter (Vermieter oder Contractor) stellt eine Jahresrechnung aus, die alle Pflichtangaben eines Stromliefervertrags enthält: Energiemenge, Preis, Netzentgelte-Aufschlüsselung, Herkunftsnachweis.

Mieter behalten das Recht, jederzeit zum allgemeinen Netzanschluss zurückzukehren — der Mieterstrombezug darf nicht Bedingung für den Mietvertrag sein. Das ist gesetzlich in § 42a EnWG verankert.

Fördermöglichkeiten für die Gesamtanlage

PV-Anlage und Wallboxen können getrennt gefördert werden:

  • KfW 442 (Solarstrom für Elektroautos): bis zu 10.200 Euro Zuschuss für PV plus Batteriespeicher plus Wallbox im Eigenheim — für MFH gelten gesonderte Konditionen, Antrag vor Baubeginn.
  • KfW 261: Kredit für energetische Sanierung, kombinierbar mit PV.
  • Bundesländer-Programme: Bayern (SolarDachProgramm), NRW (progres.nrw) und andere fördern Mieterstrom-Anlagen mit bis zu 500 Euro/kWp zusätzlich.
  • Steuerlich: Seit 2023 gilt 0 Prozent Umsatzsteuer auf Kauf und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden (§ 12 Abs. 3 UStG).

Schritt für Schritt zur Umsetzung

Wer als Vermieter Mieterstrom mit Wallbox einführen will, arbeitet diese Punkte der Reihe nach ab:

  1. Netzbetreiber kontaktieren: Anmeldung der PV-Anlage und Abfrage des verfügbaren Netzanschlusses für Wallboxen (Mindestanforderung: dreiphasig, 11 kW pro Stellplatz).
  2. Mieter befragen: Schriftliche Interessensbekundung einholen — Mieterstromvertrag darf nicht aufgezwungen werden.
  3. Messkonzept planen: Gemeinsam mit dem Elektrofachbetrieb festlegen, ob Untermessung (Vermieter als Lieferant) oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (Netzbetreiber rechnet ab) wirtschaftlicher ist.
  4. Wallboxen wählen: OCPP-fähige Geräte mit dynamischem Lastmanagement (Herstellerunabhängig, z. B. nach VDE-AR-N 4100).
  5. EMS integrieren: Energiemanagementsystem verbindet PV-Wechselrichter, Batteriespeicher (optional) und Wallboxen.
  6. Verträge aufsetzen: Mieterstromliefervertrag, ggf. Stellplatzmietvertrag mit Laderecht — Rechtsberatung empfohlen.
  7. Förderanträge stellen: Vor Baubeginn — nachträgliche Förderung ist bei KfW ausgeschlossen.

Häufige Fragen

Ja, wer Strom an Dritte verkauft, gilt rechtlich als Energielieferant und unterliegt den Pflichten des EnWG. Viele Vermieter umgehen das, indem sie einen spezialisierten Mieterstrom-Contractor beauftragen, der Anlage, Abrechnung und Haftung übernimmt. Alternativ ermöglicht die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (Solarpaket I) eine vereinfachte Abrechnung über den Netzbetreiber.

Nein. Die Wallbox muss OCPP-fähig sein und ein dynamisches Lastmanagement unterstützen, damit die Hausanschlussleistung nicht überschritten wird. Außerdem ist ein geeichter Zähler je Stellplatz Pflicht für eine rechtskonforme Abrechnung nach kWh.

Der Mieter bezieht dann automatisch Reststrom aus dem öffentlichen Netz — dafür muss ein paralleler Netzliefervertrag bestehen. Der Mieterstromanbieter ist verpflichtet, diesen Reststrombezug zu organisieren und transparent abzurechnen. Der Mieter zahlt für Netzstrom den vereinbarten Reststrompreis, für Solarstrom den günstigeren Mieterstromprei.

Der Preis muss mindestens 10 Prozent unter dem örtlichen Grundversorgungstarif liegen. Bei einem Grundversorgungspreis von 35 Cent/kWh ergibt das maximal 31,5 Cent/kWh. Für Ladevorgänge an der Wallbox gilt derselbe Preis wie für den Haushaltsstrom im Mieterstrommodell.

Das hängt von der PV-Anlagengröße ab. Unter 20 kWp übersteigen Messstellenbetrieb und Abrechnungsaufwand häufig die Einnahmen. In diesem Fall ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung die wirtschaftlichere Variante, da der Netzbetreiber die Abrechnung übernimmt und die Fixkosten entfallen.